Der Verwalter

Der Verwalter

Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch darauf, dass ein WEG-Verwalter bestellt wird, § 21 Abs. 4 WEG. Das darf nicht einmal in der Teilungserklärung ausgeschlossen werden, § 20 Abs. 2 WEG. Solange aber kein Wohnungseigentümer auf einem WEG-Verwalter besteht, ist das nicht zwingend. Insbesondere in kleinen Gemeinschaften macht es aus Kostengründen Sinn, keinen WEG-Verwalter zu haben. Entstehen Unstimmigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, wird die Verwalterbestimmung aber auch in diesen Gemeinschaften notwendig.