Bauliche Veränderungen – Darf der Wohnungseigentümer umbauen?

  • Für eine bauliche Veränderung reicht grundsätzlich die Stimmenmehrheit
  • Die WEG-Reform 2020 erleichtert die Vornahme baulicher Veränderungen
  • Eine Ladestation für E-Autos oder ein Anschluss an das Glasfasernetz können verlangt werden

Jeder Eigentümer eines isoliert stehenden Hauses kann seine Immobilie grundsätzlich nach Herzenslust umbauen und verändern.

Wenn keine öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften dagegen sprechen, kann der Eigentümer zum Beispiel das Dach mit blauen Dachziegeln eindecken, sein Haus um einen Wintergarten erweitern oder auch die Optik seines Anwesens durch den Einbau neuer Fenster nachhaltig verändern.

Solche Freiheiten hat der Wohnungseigentümer nicht.

BAULICHE VERÄNDERUNGEN KÖNNEN ALLE EIGENTÜMER BETREFFEN

Er muss immer in Rechnung stellen, dass durch jegliche von ihm geplante bauliche Maßnahme auch das Recht der anderen an der Wohnanlage beteiligten Wohnungseigentümer betroffen sein kann.

Durch die am 01.12.2020 in Kraft getretene Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ist allerdings in das Thema „bauliche Veränderungen“ eine Menge Bewegung gekommen.  

Eine bauliche Veränderung liegt immer dann vor, wenn eine konkrete Maßnahme über eine reine Erhaltung hinausgeht.

Dabei liegen bauliche Veränderungen auch dann vor, wenn sich die Änderungen räumlich auf den Bereich einer Wohnung beschränken, aber eben doch alle Eigentümer betreffen.

So kann bereits die Anbringung einer Sonnenschutzmarkise in diesem Sinne ebenso eine bauliche Änderung sein, wie die Verglasung des Balkons oder der Einbau neuer Außenfenster.

WEG-REFORM ERLEICHTERT DIE VORNAHME EINER BAULICHEN VERÄNDERUNG

Für Umbauwillige hat sich die Lage allerdings mit der WEG-Reform insoweit vereinfacht, als bei Modernisierungen oder Sanierungen nicht mehr alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen. Es reicht vielmehr eine einfache Mehrheit.

Die maßgebliche Norm, an der sich die Zulässigkeit einer baulichen Änderung messen lassen muss, ist der § 20 WEG.

Solange die Wohnanlage durch die konkret beabsichtigte Maßnahme nicht grundlegend umgestaltet oder ein Wohnungseigentümer ohne sein

Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt wird, § 20 Abs. 4 WEG, kann die Maßnahme einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet oder auch von dem Wohnungseigentümer verlangt werden, § 20 Abs. 1 - 3 WEG.

Weiter hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf einen positiven Beschluss der Eigentümergemeinschaft, wenn es um folgende in § 20 Abs. 2 WEG  aufgeführte Baumaßnahmen geht:

LADESTATION UND GLASFASERANSCHLUSS GEHEN (FAST) IMMER

Bauliche Veränderungen, die

  • dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
  • dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
  • dem Einbruchsschutz und
  • dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität

dienen.

Über die konkrete Art und Weise der Umsetzung einer Ladestation für ein E-Auto oder die Installation eines Glasfaseranschlusses entscheidet aber nach wie vor die Eigentümergemeinschaft.

AUCH MIETER PROFITIEREN VON DER WEG-REFORM

Nach § 554 BGB kann in diesem Zusammenhang auch ein Mieter von einem Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm sein Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen.

Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet wird oder die auf sein Verlangen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat alleine dieser Wohnungseigentümer zu tragen, § 21 Abs. 1 WEG.

Soweit von einer baulichen Maßnahme nicht nur ein Eigentümer profitiert und mehrere Eigentümer die bauliche Veränderung beantragt haben, ist die Pflicht zur Übernahme von Kosten in § 21 Abs. 2 und 3 WEG geregelt.

MASSNAHMEN DER INSTANDHALTUNG UND INSTANDSETZUNG

Eine bauliche Änderung ist immer von bloßen Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung zu unterscheiden.

Soweit eine bauliche Maßnahme vorliegt, die lediglich der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung der Anlage dient, ist § 20 WEG nicht einschlägig.

Eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung kann jederzeit mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden.

ZULÄSSIGKEIT VON BAULICHEN VERÄNDERUNGEN

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum können, solange die Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet wird oder soweit die Maßnahme einen anderen Wohnungseigentümer nicht unbillig benachteiligt, mit einfacher Stimmenmehrheit der Eigentümer beschlossen werden.

Ein Wohnungseigentümer, der eine bauliche Veränderung auf den Weg bringen will, kann sich also zukünftig an den Verwalter mit der Bitte wenden, dass auf der nächsten Eigentümerversammlung ein Beschluss gefasst werden möge, mit dem die konkrete Maßnahme gestattet wird.

Hilfreich ist dabei natürlich, wenn sich der Betroffene bereits im Vorfeld der Versammlung darum kümmert, die Mehrheit der Stimmen hinter sich zu bringen.

Themen im Wohnungs­eigentums­recht