Wer trägt die Kosten?

  • Gerichtsverfahren können teuer werden
  • Die unterlegene Partei hat im Normalfall die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu übernehmen
  • Das Gesetz sieht für WEG-Verfahren eine Kostenbremse vor

Wird ein Streit zwischen Wohnungseigentümern vor einem staatlichen Gericht ausgetragen, dann entstehen hierbei Kosten.

In jedem Fall fallen für die Tätigkeit des Gerichts Kosten nach dem GKG (Gerichtskostengesetz) an.

Lässt sich eine der beiden oder beide Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten, dann addieren sich zu den Gerichtskosten noch weitere, und meist höhere, Anwaltsgebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) hinzu.

Benötigt das Gericht für seine Entscheidung die Expertise eines Sachverständigen, dann zählen auch die hierbei entstehenden Kosten zu den Gesamtkosten des Klageverfahrens.

Die Frage, wer die Kosten eines gerichtlichen Streits in einer Wohnungseigentumssache am Ende der Tage zu tragen hat, klären die §§ 91 ff. ZPO (Zivilprozessordnung).

Danach hat diejenige Partei, die in dem Verfahren unterliegt, grundsätzlich alle anfallenden Kosten zu übernehmen.

Wird also beispielsweise ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft von einem einzelnen Eigentümer angefochten und stellt das Gericht fest, dass es an dem Beschluss nichts auszusetzen gibt, dann trägt der unterlegene Kläger neben den Gerichtskosten auch seine eigenen und die fremden Anwaltskosten.

ES WERDEN NICHT DIE KOSTEN FÜR ALLE RECHTSANWÄLTE ERSTATTET

Die starre Kostenregelung nach den §§ 91 ff. ZPO ist in WEG-Angelegenheiten aufgrund der Vielzahl der an einem solchen Verfahren zu beteiligenden Parteien allerdings problematisch.

Wird zum Beispiel in einer aus hundert Eigentümern bestehenden WEG-Gemeinschaft ein Beschluss durch einen Eigentümer angefochten, dann können sich die 99 anderen Eigentümer als Beklagte dem Grunde jeder von einem eigenen Anwalt vertreten lassen.

Verliert der Eigentümer, der den Beschluss angefochten hat, den Prozess, dann müsste er für 99 Anwälte seiner Miteigentümer die Rechnung bezahlen.

KOSTENBREMSE IM GESETZ

Da ein solches eher unüberschaubares Kostenrisiko die Mehrzahl der Klageverfahren bereits im Keim ersticken und sich kein vernünftiger Eigentümer mehr zu einer gerichtlichen Maßnahme entscheiden würde, ist in § 44 Abs 4 WEG hier eine Kostenbremse eingebaut.

Zwar ist es in Fällen wie dem vorbeschriebenen den 99 verklagten Eigentümern weiterhin erlaubt, sich jeder einen eigenen Anwalt zu nehmen.

§ 44 Abs. 4 WEG beschränkt jedoch die Kostenerstattungspflicht der unterlegenen Partei.

§ 44 Abs. 4 WEG bestimmt insoweit, dass die Kosten für weitere Wohnungseigentümer nur dann von der unterlegenen Partei getragen werden müssen, wenn die die Beteiligung der weiteren Wohnungseigentümer geboten war.

Themen im Wohnungs­eigentums­recht