Verwaltungsbeirat

Verwaltungsbeirat

Die WEG kann, muss aber keine Verwaltungsbeirat wählen, § 29 Abs. 1 WEG. Nicht-Eigentümer dürfen allerdings nicht Beirat sein. Bei der Abstimmung unterliegen die Kandidaten keinem Stimmrechtsausschluss. Die Argumentation ist identisch wie beim Stimmrecht des Wohnungseigentümers bei der Verwalterwahl, in der er selber kandidiert. § 25 Abs. 5 WEG will die Wohnungseigentümer nicht von der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte abhalten.

Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Das kann die WEG entweder schon bei der Beiratswahl bestimmen oder den Beiräten intern überlassen. Der Beirat ist unentgeltlich tätig.

Aufgaben

Aufgabe des Verwaltungsbeirats ist die Unterstützung des WEG-Verwalters (§ 29 Abs. 2 WEG) sowie die Überprüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Rechnungslegung und Kostenanschlägen (§ 29 Abs. 3 WEG). Der Vorsitzende unterschreibt das Protokoll (§ 24 Abs. 6 WEG) und kann die Eigentümerversammlung einberufen, wenn sich der WEG-Verwalter weigert (§ 24 Abs. 3 WEG). Die WEG kann den Beirat über das Gesetz hinausgehend auch damit beauftragen, bei Überweisungen des WEG-Verwalters über eine bestimmte Summe hinaus mitzuwirken.

Die Rechnungsprüfung ist eine schwierige Aufgabe für die Verwaltungsbeiräte. Sie müssen auch als Laien zumindest kontrollieren, ob die Kontostände durch Kontoauszüge etc. belegt, die Ausgabenbelege stichprobenhaft überprüfen und die rechnerische Schlüssigkeit des Gesamtwerks überprüfen.

Haftung

Da die Beiräte schon bei leichtester Fahrlässigkeit bei der Rechnungsprüfung haften, ist es üblich und angemessen, die Entlastung zu erteilen; schließlich sind die Beiräte unentgeltlich tätig. Besser als die jährliche Entlastung ist aber der Abschluss einer Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung. Dann ist eine Entlastung nicht mehr nötig und die WEG hat den Versicherer als Schuldner, der Schadensersatz leistet.