Wirtschaftsplan - Jahresabrechnung

  • Der Wirtschaftsplan enthält die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft
  • Die Jahresabrechnung weist den Anteil der von jedem Eigentümer zu tragenden Kosten aus
  • Der Verwaltungsbeirat hat Prüfpflichten

Die Aufstellung des Wirtschaftsplanes nach § 28 Abs. 1 WEG und die jährliche Abrechnung nach § 28 Abs. 2 WEG gehören zu den zentralen und wichtigsten Aufgaben des Verwalters einer Wohnanlage.

Der Wirtschaftsplan ist die Prognose in die Zukunft und stellt die Grundlage für die Anforderung von Vorschusszahlungen bei jedem Eigentümer durch den Verwalter dar.

Eine Jahresabrechnung als geordnete Aufstellung der im vergangenen Wirtschaftsjahr angefallenen Kosten, der noch vorhandenen Rücklagen, der Einnahmen und Verbindlichkeiten der Eigentümergemeinschaft sind nicht nur für den Wohnungseigentümer, der seine Immobilie selber bewohnt, von größtem Interesse, sondern ist für den Eigentümer als Vermieter auch Grundlage für die alljährlich fällige Betriebskostenabrechnung mit dem Mieter und wird auch für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung benötigt.

DER WIRTSCHAFTSPLAN

Der Wirtschaftsplan stellt für die Wohnungseigentümer den Haushaltsplan für das kommende Jahr dar. Der Wirtschaftsplan ist nach § 28 Abs. 1 WEG vom Verwalter aufzustellen.

Den Wohnungseigentümern ist es aber freigestellt, abweichend von § 28 Abs. 1 WEG zu bestimmen, dass der Wirtschaftsplan nicht vom Verwalter, sondern beispielsweise vom Verwaltungsbeirat aufgestellt wird.

Der Wirtschaftsplan ist regelmäßig spätestens zu Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres vorzulegen.

Im Wirtschaftsplan werden die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das kommende Wirtschaftsjahr und daneben die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage aufgeführt.

DER VERWALTUNGSBEIRAT PRÜFT DEN WIRTSCHAFTSPLAN

Über den Wirtschaftsplan wird mit einfacher Mehrheit durch Beschluss der Eigentümer abgestimmt.

Ist für die Anlage ein Verwaltungsbeirat bestellt, so soll dieser Beirat nach § 29 Abs. 2 WEG den Wirtschaftsplan vor der Beschlussfassung durch die Eigentümer prüfen und mit einer Stellungnahme versehen.

Wird der Wirtschaftsplan von den Eigentümern abgesegnet, so resultieren aus dem Wirtschaftsplan für den einzelnen Wohnungseigentümer Zahlungspflichten für das Hausgeld und weitere Kosten, wenn der Verwalter einen Kostenvorschuss nach § 28 Abs. 2 WEG anfordert.

Kommt ein Wohnungseigentümer dieser Zahlungsaufforderung nicht nach, so hat der Verwalter die Forderung der Gemeinschaft notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

DIE JAHRESABRECHNUNG

Die Jahresabrechnung enthält vor allem eine geordnete Aufstellung sämtlicher bei der Eigentümergemeinschaft im abgelaufenen Jahr angefallen Einnahmen und Ausgaben. Darüber hinaus müssen der Abrechnung Angaben zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten und zur Entwicklung der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen sein.

Auch die Jahresabrechnung wird in aller Regel vom Verwalter aufgestellt, § 28 Abs. 2 WEG, und von den Wohnungseigentümern durch Beschluss genehmigt.

Die Jahresabrechnung besteht regelmäßig zum einen aus der Gesamtabrechnung, mit der sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft aufgeführt werden und Einzelabrechnungen, aus denen sich für jeden einzelnen Eigentümer nach dem anzuwendenden Verteilungsschlüssel sein Anteil an den Gesamtkosten ergibt.

Auch die Jahresabrechnung soll von einem gegebenenfalls vorhandenen Verwaltungsbeirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden, bevor die Eigentümer über die Jahresabrechnung beschließen, § 29 Abs. 2 WEG.

Die Eigentümer haben vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung das Recht, in die zugrunde liegenden Abrechnungsunterlagen und Belege Einsicht zu nehmen.

Themen im Wohnungs­eigentums­recht