Hausordnung - Wer stellt sie auf und welchen Inhalt hat die Hausordnung?

  • Eine Hausordnung ist für eine WEG Pflicht
  • Es gibt keine verbindlichen Vorgaben für den Inhalt einer Hausordnung
  • Welche Regeln in einer Hausordnung sind unwirksam?

Nach § 18 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den verschiedenen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.

§ 19 Abs. 2 WEG bestimmt, dass zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung insbesondere auch das Aufstellen einer Hausordnung gehört.

In einer Hausordnung werden verbindliche Regelungen aufgestellt, die für ein geordnetes Miteinander von Wohnungseigentümern und Mietern erforderlich sind.

In der Hausordnung können dabei sowohl Regeln für die Benutzung des Sondereigentums als auch für die Benutzung der Flächen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, enthalten sein.

WIE KOMMT DIE HAUSORDNUNG ZUSTANDE?

Eine Hausordnung kann in der Gemeinschaftsordnung oder der Teilungserklärung vereinbart werden.

In den meisten Fällen wird die Hausordnung jedoch durch einen Beschluss bzw. eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer aufgestellt.

Gibt sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Hausordnung durch einfachen Mehrheitsbeschluss, dann hat dies den Vorteil, dass eine Abänderung der Hausordnung wiederum mit einer Mehrheit der Stimmen möglich ist.

Ändern sich also die Umstände oder stellen die Eigentümer fest, dass Regelungen in der Hausordnung nicht mehr zweckmäßig sind, dann kann die Hausordnung mit Stimmenmehrheit unproblematisch abgeändert werden.

Eine durch eine einstimmige Vereinbarung nach von den Wohnungseigentümern aufgestellte Hausordnung kann wiederum nur durch eine einstimmige Vereinbarung abgeändert werden.

War die Hausordnung Bestandteil einer Gemeinschaftsordnung oder wurde sie mit der Teilungserklärung aufgestellt, dann können die Wohnungseigentümer die Hauordnung mit Stimmenmehrheit aufheben oder ändern.

WELCHEN INHALT KANN EINE HAUSORDNUNG HABEN?

Das Gesetz enthält keine Vorgaben zu dem möglichen Inhalt einer Hausordnung. Die Wohnungseigentümer können also relativ frei darüber bestimmen, welche Regeln sie für ihr Zusammenleben für notwendig aber auch ausreichend erachten.

Durch die in einer Hausordnung aufgestellten Gebrauchsregeln können die Wohnungseigentümer sowohl Regelungen in Bezug auf die Nutzung des jeweiligen Sondereigentums als auch im Hinblick auf das Gebrauchsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum treffen.

Typischerweise enthalten Hausordnungen verbindliche Hinweise an die Bewohner zu Ruhezeitenregelungen, Regeln zur Benutzung vor allem von in Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen oder Anlagen, Regeln zu Räum- und Streu- und Reinigungspflichten, Vorgaben zur Tierhaltung in der Wohnanlage oder auch Hinweise zur Zulässigkeit (oder auch Unzulässigkeit) von Grillaktionen auf dem Balkon oder auf Freiflächen.

WELCHE SCHRANKEN GELTEN FÜR EINE HAUSORDNUNG?

Wenngleich die Eigentümer bei dem Inhalt ihrer Hausordnung einen großen Handlungsspielraum haben, unterliegen die Regelungen in einer Hausordnung doch auch Schranken.

So muss der Inhalt der Hausordnung immer dem Zweck eines ordnungsgemäßen Gebrauches und einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Wohnanlage dienen. Regelungen in der Hausordnung dürfen nicht willkürlich sein und insbesondere in die Rechte der Sondereigentümer nicht weiter eingreifen, als dies erforderlich ist.

Regelungen in Hausordnungen, die zum Beispiel jeglichen Kinderlärm, generell die Haltung von Tieren oder auch das Musizieren untersagen, sind vor diesem Hintergrund unzulässig und unwirksam.

Themen im Wohnungs­eigentums­recht