Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
- Was darf ein Sondereigentümer in seiner Eigentumswohnung tun?
- Wie darf ein Wohnungseigentümer Gemeinschaftseigentum benutzen?
- Hausordnung
- Vorgehen gegen Störungen
Wie jeder Eigentümer darf auch ein Sondereigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren. Das ist sogar durch Art. 14 GG geschützt. Allerdings darf ein Sondereigentümer seine Wohnung nach § 14 Nr. 1 WEG nur soweit nutzen, wie die Störung der anderen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinausgeht, was bei einem ordnungsgemäßen Zusammenleben unvermeidlich ist. Deshalb sprechen Juristen davon, dass zwischen den Wohnungseigentümern eine schuldrechtliche Sonderverbindung besteht, die Gemeinschaftsverhältnis genannt wird und aus der ein allgemeines Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgt. Aus der gegenseitigen Rücksichtnahme können sich Handlungs- und Unterlassungspflichten ergeben.Beispiel: Der Ehemann der Miteigentümerin X beleidigt ständig die Mieter des Miteigentümers Y. Y beschwert sich bei X. X glaubt, dass sie nicht auf ihren Ehemann einwirken muss und reagiert nicht. Ihr Ehemann setzt die Beleidigungen fort. Die Mieter kündigen schließlich wegen der Beleidigungen und ziehen aus. X findet erst nach einem halben Jahr wieder einen neuen Mieter. X haftet dem Y gegenüber auf den Mietausfallschaden, der darin liegt, dass Y erst sechs Monate später einen Nachmieter findet. Denn X hatte nach § 14 Nr. 1 WEG die Pflicht, ihren Ehemann von Störungen abzuhalten. Deshalb konnte Y aus dem Gemeinschaftsverhältnis verlangen, dass X auf ihren Ehemann mäßigend einwirkt. Da sie untätig blieb, haftet sie für den Schaden, der durch ihre Pflichtverletzung entstand.
Mr. Wong