Wohnungseigentümerversammlung
Wohnungseigentümerversammlung
- Einberufung (Form, Frist, Zeit, Ort usw.)
- Durchführung (Vorsitz, Teilnahmerecht, Protokoll usw.)
- Die Beschlussfassung (Beschlusskompetenzen, Abstimmungsverfahren, Stimmrecht, Stimmrechtsausschlüsse usw.)
Die WEG verwaltet sich selber, in dem sie auf der Eigentümerversammlung Beschlüsse fasst. Deshalb muss die Eigentümerversammlung jährlich stattfinden, § 24 Abs. 1 WEG. Nicht jede zufällige Zusammenkunft von Wohnungseigentümer ist eine Eigentümerversammlung, auf der Beschlüsse gefasst werden können. Werden trotz zufälliger Zusammenkunft Beschlüsse gefasst, sind sie im Regelfall nichtig.
Mr. Wong