Die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung

  • Ein Beschluss kann gefasst werden, wenn nur ein Eigentümer zur Versammlung erschienen ist
  • Entscheidend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
  • Jeder Eigentümer hat grundsätzlich eine Stimme

Im Zentrum des Interesses bei einer jeden Eigentümerversammlung stehen die Beschlüsse.

Durch einen Beschluss wird der Wille der Eigentümergemeinschaft nach außen dokumentiert. Ein einzelner Beschlussgegenstand kann dabei sowohl mehrheitlich angenommen werden – positiver Beschluss – als auch abgelehnt werden – negativer Beschluss.

Beschlüsse in einer Eigentümerversammlung werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Ein einstimmiger Beschluss ist nur in besonderen Fällen erforderlich, so z.B. wenn die Einstimmigkeit durch eine Vereinbarung der Eigentümer vorgeschrieben ist.

WANN IST EINE VERSAMMLUNG BESCHLUSSFÄHIG?

Eine Versammlung der Eigentümer ist selbst dann beschlussfähig, wenn nur ein stimmberechtigter Eigentümer erschienen oder vertreten ist.

Ein „Quorum“ für die Beschlussfähigkeit der Versammlung gibt es nicht mehr.

Für die Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 25 Abs. 1 WEG.

WIE WIRD IN DER VERSAMMLUNG ABGESTIMMT?

Das Gesetz enthält keine Vorgaben, wie in einer Wohnungseigentümerversammlung abzustimmen ist.

Die Eigentümer können demnach frei darüber entscheiden, ob sie ihre Stimme im Rahmen der Abstimmung offen oder geheim, durch Handzeichen oder durch Ausfüllen eines Abstimmungszettels abgeben wollen.

Es besteht auch die Möglichkeit, sich bei einer Abstimmung der Stimme zu enthalten. Eine Stimmenthaltung wirkt sich auf das Abstimmungsergebnis grundsätzlich nicht aus.

Für die Annahme oder die Ablehnung eines Beschlusses kommt es ausschließlich auf das Verhältnis der Stimmen, die für den Antrag gestimmt haben, zu den Stimmen, die gegen den Antrag votiert haben, an.

WIE IST DAS STIMMRECHT GEREGELT?

Das Gesetz bestimmt in § 25 Abs. 2 WEG, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat.

Es ist dem Grunde nach also vorgesehen, dass jeder Eigentümer unabhängig von der Anzahl der in seinem Eigentum stehenden Wohnungen oder auch der Größe seiner Wohnung nur eine Stimme hat.

Der Eigentümer der Fünf-Zimmer-Penthouse-Wohnung hat demnach das gleiche Stimmrecht wie der Eigentümer einer Ein-Zimmer-Studentenbude. Es gilt dem Grunde nach das so genannte Kopfstimmrecht.

Den Eigentümern steht es aber frei, dieses Kopfstimmrecht zugunsten eines anderen Maßstabes abzubedingen.

Es kann demnach bereits in der Teilungserklärung oder aber auch in einer eigenen Stimmrechtsregelung vorgesehen werden, dass entscheidend für das Stimmrecht und das Gewicht einer Stimme die Höhe der Miteigentumsanteile oder aber auch die Anzahl der Wohnungen sein soll, die ein Eigentümer in der Anlage hält.

Das Stimmrecht eines Eigentümers kann nach § 25 Abs. 4 WEG entfallen, wenn sich die Beschlussfassung auf ein Rechtsgeschäft zwischen dem betroffenen Eigentümer und der Gemeinschaft bezieht oder darüber zu befinden ist, ob ein Rechtstreit gegen den betroffenen Eigentümer eingeleitet werden soll.

Themen im Wohnungs­eigentums­recht