Welches Gericht ist zuständig?

  • Besondere Zuständigkeit in Wohnungseigentumsverfahren
  • Die Höhe des Streitwerts ist nicht entscheidend
  • Darf ein Eigentümer oder muss die WEG-Gemeinschaft als Kläger auftreten?

Nach den Regeln der deutschen Zivilprozessordnung wird ein Rechtsstreit gegen eine natürliche Person in aller Regel bei dem Gericht ausgetragen, in dessen Bezirk der Klagegegner seinen Wohnsitz hat.

Will also ein Münchner eine in Hamburg ansässige Person verklagen, dann muss die Klage im Allgemeinen bei einem Gericht in Hamburg eingereicht werden.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings zahlreiche Ausnahmen, so auch für das Wohnungseigentumsgesetz.

STREITIGKEITEN LANDEN IN ALLER REGEL VOR DEM LOKALEN AMTSGERICHT

Für Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehen, bestimmt § 43 WEG i.V.m. § 23 Nr. 2c GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), dass hier grundsätzlich in erster Instanz das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich die fragliche Wohnanlage befindet.

Gibt es also Streit rund um Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, dann ist dieser Streit in erster Instanz vor dem Amtsgericht zu klären, in dessen Bezirk die Wohnanlage beheimatet ist.

Danach muss beispielsweise eine Auseinandersetzung über die Zahlung von Hausgeld für eine Wohnanlage, die sich in Dortmund befindet, vor dem Amtsgericht Dortmund anhängig gemacht werden, mögen die Parteien des Rechtsstreits auch in Essen und in Offenbach beheimatet sein.

Die besondere Zuständigkeit des Amtsgerichts für WEG-Streitigkeiten in erster Instanz gilt auch unabhängig von dem so genannten Streitwert.

Es kommt also bei WEG-Sachen grundsätzlich nicht darauf an, ob über 15 Euro oder eine Million gestritten wird. Zuständig ist zunächst das Amtsgericht.

FÜR WELCHE STREITIGKEITEN GILT DIE BESONDERE ZUSTÄNDIGKEIT?

§ 43 WEG enthält einen Katalog von Streitsachen, die zwingend dem Amtsgericht zugewiesen sind, in dessen Bezirk sich die Wohnanlage befindet.

Danach ist das Amtsgericht zuständig für

  • Streitigkeiten unter den Eigentümern über ihre aus der WEG-Gemeinschaft resultierenden Rechte und Pflichten

Hierunter fallen beispielsweise sämtliche Streitigkeiten rund um die Aufstellung einer Hausordnung, den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums oder auch um Fragen, die sich um die Instandhaltung und die Instandsetzung drehen.

Hingegen fällt nicht jeder Streit, der einen sachlichen Bezug zum Wohnungseigentumsrecht hat, automatisch in die Zuständigkeit des WEG-Gerichts.

Geht es zum Beispiel in einem Streit darum, ob ein Sondereigentum wirksam begründet wurde oder um den Vollzug eines Vertrages, mit dem Wohnungseigentum veräußert wurde, dann verbleibt es bei der Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte mit den für diese Gerichte geltenden Zuständigkeitsregeln.

  • Streitfälle zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Eigentümer

Hierunter fallen zum Beispiel Streitsachen zwischen Gemeinschaft und Eigentümer, mit denen die Gemeinschaft von dem Eigentümer die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Änderung oder das Unterlassen einer unzulässigen Nutzung seines Sondereigentums verlangt.

  • Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters

Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nur ungenügend indem er beispielsweise die Einhaltung der Hausordnung nicht durchsetzt oder eine mangelhafte Jahresabrechnung erstellt, dann sind sämtliche aus diesem Sachverhalt resultierenden Ansprüche vor dem WEG-Gericht auszutragen.

Aber auch der Verwalter kann das WEG-Gericht bemühen, wenn die Eigentümer ihre Pflichten nicht erfüllen. So gehören beispielsweise Streitigkeiten rund um die dem Verwalter zustehende Vergütung vor das WEG-Gericht.

  • Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen

Wollen einzelne oder einige Eigentümer Beschlüsse, die von der Gemeinschaft getroffen worden sind, nicht akzeptieren, sei es weil zum Beispiel Formalien bei der Beschlussfassung gerügt werden oder vorgetragen wird, dass der Beschluss nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, dann sind solche Streitsachen vom WEG-Gericht zu entscheiden.

  • Klagen Dritter, die sich auf das Gemeinschaftseigentum, die Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen

Soweit Nichteigentümer Klagen gegen die Gemeinschaft oder auch einzelne Wohnungseigentümer richten und der Ursprung des Streits im Gemeinschaftseigentum, der Verwaltung oder im Sondereigentum begründet ist, dann ist das WEG-Gericht zuständig.

Bei diesen Streitsachen kann es beispielsweise um Klagen der Nachbarn gegen die WEG-Gemeinschaft oder Werklohnklagen von Handwerkern für an die Gemeinschaft erbrachte Leistungen handeln.

  • Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist

Bei diesen Streitsachen geht es um Zahlungsansprüche der Gemeinschaft, die gegen einzelne Eigentümer durch die Beantragung eines Mahnbescheides geltend gemacht werden.

Wie in jedem anderen Zivilprozess gilt jedoch auch für das Verfahren vor dem WEG-Gericht, dass das Gericht immer nur auf eine Klage hin tätig wird.

Die Frage, ob eine solche Klage in einer Wohnungseigentumssache dabei von einem einzelnen Eigentümer erhoben werden kann oder zwingend von der Gemeinschaft eingereicht werden muss, ist dabei allerdings eine Frage, der sich das Gericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung widmet.

Gegen die Entscheidung des WEG-Gerichts kann Berufung eingelegt werden. Soweit das Berufungsgericht die Revision zulässt, kann man den Streitfall sogar in dritter Instanz vom Bundesgerichtshof überprüfen lassen.

Themen im Wohnungs­eigentums­recht