Hat der einzelne Wohnungseigentümer einen Auskunftsanspruch gegen den Verwaltungsbeirat?

  • Die Eigentümergemeinschaft bestimmt, welche Aufgaben der Verwaltungsbeirat hat
  • Wann muss der Verwaltungsbeirat einem Eigentümer Auskunft erteilen?
  • Hat ein einzelner Eigentümer einen Auskunftsanspruch gegen den Beirat?

Beim Verwaltungsbeirat laufen zahlreiche Informationen zusammen und er wird auch von den Wohnungseigentümern oft über das im Gesetz vorgesehene Maß mit Aufgaben und Befugnissen betraut.

So kann eine Eigentümergemeinschaft zum Beispiel die bereits im Gesetz für den Verwaltungsbeirat vorgesehene Aufgabe der „Unterstützung des Verwalters“ näher konkretisieren und dem Verwaltungsbeirat so durch Mehrheitsbeschluss zusätzliche Machtbefugnisse einräumen.

Die Eigentümer können sich auch dazu entschließen, den Verwaltungsbeirat mit ganz konkreten Aufgaben zu betrauen, so insbesondere im Zusammenhang mit der Auswahl und der Beauftragung des Verwalters oder auch der Geltendmachung von Mängelansprüchen.

Der Verwaltungsbeirat verfügt ebenso im Zusammenhang mit der ihm kraft Gesetz übertragenen Aufgabe, den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung zu überprüfen, regelmäßig über exklusives Wissen, das gegebenenfalls auch für einen einzelnen Wohnungseigentümer durchaus von Interesse sein kann.

AUSKUNFTSANSPRUCH DER GEMEINSCHAFT GEGEN DEN VERWALTUNGSBEIRAT

Benötigt ein einzelner Wohnungseigentümer Informationen vom Verwaltungsbeirat, dann ist es dem Eigentümer selbstverständlich unbenommen, sich an ein Mitglied des Beirates zu wenden und bei diesem die begehrte Information abzufragen.

Der einzelne Wohnungseigentümer muss sich in dieser Situation lediglich darüber im Klaren sein, dass der Verwaltungsbeirat in aller Regel nicht verpflichtet ist, einem einzelnen Eigentümer Rede und Antwort zu stehen oder ihm die begehrten Auskünfte zu erteilen.

Eine – notfalls auch gerichtlich durchsetzbare – Verpflichtung des Verwaltungsbeirates zur Erteilung einer spezifischen Auskunft besteht nämlich grundsätzlich nur gegenüber der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.

Ein Eigentümer alleine kann also nur dann mit Aussicht auf Erfolg an den Verwaltungsbeirat herantreten, wenn er von den anderen Wohnungseigentümern hierzu bevollmächtigt wurde.

Das gilt auch für den Verwalter, der mit einem entsprechenden Auskunftsbegehren an den Verwaltungsbeirat herantritt.

Auch ein klageweises Vorgehen eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwaltungsbeirat auf Erteilung einer Auskunft macht grundsätzlich nur dann Sinn, wenn der Eigentümer von den anderen Mitgliedern der WEG-Gemeinschaft im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft hierzu bevollmächtigt wurde.

AUSNAHMSWEISE INDIVIDUELLER AUSKUNFTSANSPRUCH NACH TREU UND GLAUBEN

Ganz vereinzelt haben Gerichte aber auch einen individuellen Auskunftsanspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwaltungsbeirat zugelassen.

Auch ohne einen Beschluss der anderen Eigentümer im Rücken ist ein solcher individueller Anspruch nämlich nach § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dann zu bejahen, wenn im konkreten Einzelfall „ein besonders berechtigtes und akutes Bedürfnis“ für den Auskunftsanspruch besteht.

Themen im Wohnungs­eigentums­recht